§ 1 Name,Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schützengemeinschaft Ahlen 2017 e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in 59227 Ahlen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

      Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, sowie des traditionellen Schützengedankens. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die jährliche Ausrichtung eines traditionellen Schützenfestes verwirklicht.
  2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zwar das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt worden sind.
  5. Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um das Schützenleben besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 5 Aufnahme, Ehrenmitglieder

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
  2. Mitgliedern, die sich um den Schützenverein besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  3. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und haben Sitz und beratende Stimme im Vorstand.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    1. an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen. Für die außerordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, handeln bei der Ausübung des Wahl- und Stimmrechts deren gesetzliche Vertreter,
    2. vorhandene Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
    2. den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Sonderumlagen bis zur Höhe von maximal 1,5 Jahresbeiträgen zusätzlich zum Jahresbeitrag zu zahlen, wobei die Sonderumlagen maximal im Abstand von 2 Jahren erhoben werden dürfen.
    3. die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, insbesondere an Umzügen teilzunehmen, und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
    4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss des Mitglieds.
  2. Der Austritt erfolgt durch Kündigungserklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. eines Jahres zum Ende des betreffenden Kalenderjahres. Die Beitragspflicht bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der mit der Mehrheit der gesamten Vorstandsmitglieder gefasst werden kann. Ist ein Vorstandsmitglied auszuschließen, hat es bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

Gründe für den Ausschluss sind u.a.:

  • einmaliges oder wiederholtes vereinsschädigendes Verhalten, insbesondere grober Verstoß gegen die Interessen, die Satzung oder Beschlüsse des Vereins
  • ehrenrühriges Verhalten, insbesondere in der Weise, dass andere Vereinsmitglieder oder deren Angehörige verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt werden
  • Nichtzahlung des Beitrages oder von Umlagen gem. § 6 Ziffer 2 b, wenn diese mehr als ein Jahr rückständig und zweimal schriftlich durch den Vorstand angemahnt worden sind

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss soll das Mitglied vom Vorstand zum Sachverhalt angehört werden; ihm ist zumindest eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen.
Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats nach Bekanntmachung gegenüber dem Mitglied Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet jährlich zum Ende des Geschäftsjahres bis längstens zum 30. November statt. Den Termin bestimmt der Vorstand.

Bei Bedarf können weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dies erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder bei Stellung eines entsprechenden Antrags gegenüber dem Vorstand durch mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder. Der Antrag muss die Unterschriften aller Antragssteller tragen.
Im letzteren Fall ist die Mitgliederversammlung spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrags einzuberufen.

  1. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung in Textform.
  2. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
  3. Die Leitung einer Versammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Sie kann durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Versammlungsteilnehmer einer anderen Person übertragen werden.

Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse werden in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die
  2. Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen gem. § 6 Ziffer 2b
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstands
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Entscheidung über Satzungsänderungen bzw. –neufassungen
  8. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds
  9. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  10. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind.

Satzungsänderungen und – neufassungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen in § 13 dieser Satzung.

  1. Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt werden können nur Mitglieder der Schützengemeinschaft Ahlen 2017 e.V.., außenstehende Personen können ausdrücklich nicht bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung kann nur beschränkt auf die jeweils stattfindende Mitgliederversammlung und nicht allgemein erteilt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich gegenüber dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Der Bevollmächtigte darf nicht nur das Stimmrecht ausüben, sondern auch im Namen des Vollmachtgebers an Diskussionen teilnehmen und Anträge stellen. Untervollmacht kann nicht erteilt werden.

Jedes Vereinsmitglied darf nicht mehr als zwei Vollmachtgeber gleichzeitig vertreten und ist dabei berechtigt, das Stimmrecht für die Vollmachtgeber ggfs. unterschiedlich auszuüben.
Die wirksam vertretenen Mitglieder gelten als anwesend.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Sie werden im jährlichen Wechsel neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungsprüfung. Sie geben dem Vorstand Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Jahreshauptversammlung der Vereinsmitglieder Bericht. Der Bericht wird in schriftlicher Form der Niederschrift über die Versammlung beigefügt.
  4. Die Kassenprüfer stellen in der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/den

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 1. Geschäftsführer
  • 2. Geschäftsführer
  • Kassierer
  • Beisitzer
  • Oberst
  • Major
  • Schießwart
  1. Der 1. Vorsitzende wird in der Jahreshauptversammlung der Vereinsmitglieder auf 4 Jahre gewählt.
  2. Der 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Geschäftsführer, der 1. Kassierer, der Oberst, der Major, der Schießwart sowie der 1. Beisitzer werden ebenfalls in der Jahreshauptversammlung der Vereinsmitglieder  auf 2 Jahre gewählt.
  3. Der militärische Teil des Vorstandes wird auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  4. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Vorstandsbeschluss gefasst, wenn der 1. Vorsitzende für den Beschluss stimmt. Die Stimme des 1. Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit somit den Ausschlag.

  • Die Leitung einer Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter oder ein anderes von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse werden in die Niederschrift aufgenommen.

  1. Dem Vorstand im Sinne von Ziffer 1. obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die
    1. Führung der laufende Geschäfte des Vereins
    2. Aufstellung der Jahresberichte und des Kassenberichts
    3. Festlegung und Vorbereitung der Veranstaltungen des Vereins
    4. Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die ihm durch die Mitgliederversammlung übertragen werden
    5. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung zur Festlegung der Aufgaben der einzelnen Funktionsträger
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer.

Zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung genügt die Vertretung durch zwei dieser Vorstandsmitglieder, wobei zumindest der 1. oder der 2. Vorsitzende mitwirken muss.

  1. Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem erweiterten Vorstand unterstützt. Diesem gehören maximal je 12 Vereinsmitglieder, die Ehrenmitglieder und der König an, ebenso wie der Platzwart und die von der Mitgliederversammlung gewählte militärische Teil des Vorstands (Kompaniehauptleute etc.).

§ 12 Schützenfest

Der Verein führt jährlich ein Schützenfest durch. Anlässlich dieses Schützenfestes findet ein Vogelschießen als Königsschießen statt.

Der Zeitpunkt und das Programm des Schützenfestes werden vom Vorstand festgelegt und rechtzeitig vorher zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt. Dabei soll auf die örtlichen Verhältnisse, etwaigen anderen Veranstaltungen und vor allem auf die Schulferien gebührend Rücksicht genommen werden.

Der König des Vorjahres leitet das Königsschießen durch zwei Schüsse ein. Anschließend schießen der Vereinsvorsitzende und der Oberst auf den Vogel. Jedes Mitglied, das volljährig ist, darf am Vogelschießen teilnehmen. Nicht volljährige Mitglieder dürfen nur am Schießen der Insignien teilnehmen.

Schützen, die sich trotz deutlicher Ausfallerscheinungen (Übermaß an Alkohol o.ä.) beteiligen wollen, können aus Sicherheitsgründen vom Vogelschießen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Zulassung eines jeden Mitgliedes zum Vogelschießen trifft der Schießmeister nach billigem Ermessen.

Sobald allen Insignien gefallen sind, darf der amtierende Schützenkönig keine weiteren Schüsse abgeben, damit sichergestellt ist, dass die Königswürde nicht zweimal hintereinander vom gleichen Schützen errungen wird. Auch im zweiten Jahr nach dem Königsschuss darf der ehemalige Schützenkönig sich am Schießen nur solange beteiligen, bis die letzte Insignie gefallen ist.

Voraussetzung für die Teilnahme am Vogelschießen ist, dass bereits drei Monatsbeiträge fällig geworden sind und entrichtet wurden.

Der teilnahmeberechtigte Schütze muss den Rest des Vogels von der Stange geschossen haben. Erst dann kann er zum Schützenkönig ausgerufen werden. Die Entscheidung darüber, ob die Ausrufung erfolgen kann, trifft gegebenenfalls der geschäftsführende Vorstand nach Beratung mit dem Schießmeister.

Der König trägt eine Königskette, an die er nach seiner Abdankung eine Medaille mit Inschrift heftet, die in das Eigentum des Vereins übergeht. Vom Verein erhält der König eine Medaille, die sein Eigentum wird.

Der König hat das Recht, seine Königin selbst zu wählen. Königin kann nur die Gattin oder Tochter eines Mitgliedes werden.

Der Thron besteht aus König, Königin und je 6 bis 10 Hofherren und Hofdamen. Die Hofherren und Hofdamen werden vom König ausgewählt. Von jedem Hofstaatpaar muss eine Person Mitglied des Vereins sein. Bei der Wahl der Königin, der Hofherren und Hofdamen können die Vereinsvorsitzenden und der 1. Geschäftsführer behilflich sein.

Der Verzehr am Königstisch wird vom Königspaar und den Hofpaaren gemeinschaftlich bezahlt. Das Königspaar erhält vom Verein einen Zuschuss, der jährlich vor dem Schützenfest durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins auch im Wege der Umwandlung (Fusion, Verschmelzung, u.a.) kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt.

Der Beschluss über die Auflösung oder Umwandlung des Vereins ist mit einer 4/5-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Ahlen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.02.2017 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Die wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.